AGB
Bizerba Labels Austria Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der Bizerba Labels Austria GmbH
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bizerba Labels Austria GmbH (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des bestehenden oder künftigen Vertragspartners (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Vertragsbestimmung gilt es durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (z.B. Laminate oder Monomaterialien aus Papier oder Kunststoff ), Farben und Lacke, Druckvorrichtungen (Klischees, Stanzformen, Präge- und Stanzzylinder etc.) und Konfektionierungsmaterialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zusätzlich verrechnet.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 24h nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Preisangebote sind grundsätzlich unverbindlich, außer deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Eine Erhöhung der auftragsbezogenen Materialkosten sowie der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
(4) Nachträgliche Änderungen der Auftragsspezifikationen auf Veranlassung des Auftraggebers (z. B. Bildkorrektur, Format-, Material-, Bestellmengenänderungen oder Änderungen der Wickelstellung usw.) einschließlich der dadurch verursachten Produktionsunterbrechungen bzw. Überstundenaufwände werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Proofs werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinaus gehenden Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er auch teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Zahlungen (Bruttorechnungsbetrag) sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten und haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn an die angeführte Bankverbindung des Auftragnehmers oder an inkassoberechtigte Mitarbeiter des Auftragnehmers gegen Quittung in bar geleistet wird. Sämtliche mit der Zahlung verbundenen Spesen des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Dem Auftraggeber stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu, insbesondere ist es ihm nicht gestattet den Wert einer Reklamation mit Gegenforderungen aufzurechnen.
(4) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von Zahlungen abhängig zu machen, sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten eines mit der Eintreibung beauftragten Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 16,67 netto zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Druckfreigabe, bei Entfall derselben (Wiederholungsaufträge, Blankoetiketten etc.) mit dem Datum der Auftragsbestätigung, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet mit der Lieferbereitschaft des Auftragnehmers.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka – Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung der Lieferzeit, sobald der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Freigabe der Korrekturabzüge und Muster etc.) nicht oder nicht termingerecht nachkommt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturabzügen, Proofs, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Die Lieferart ist dem Auftragnehmer überlassen. Transportschäden können nur dann anerkannt werden, wenn diese vom Auftraggeber bei Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt wurden.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % gestattet und werden vom Auftraggeber, ohne vorherige Anzeige jedenfalls, anerkannt.
VIII. DRUCKVORLAGEN UND KORREKTUREN
(1) Vom Auftraggeber bestellte Abänderungen gegenüber den Druckvorlagen bzw. Druckdaten werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit zum jeweils gültigen Stundetarif verrechnet (Autorkorrektur). Solche Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
(2) Korrekturabzüge werden nach Wahl des Auftragnehmers (dieser ist dazu nicht verpflichtet) dem Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Korrekturabzüge fristgerecht zu prüfen und frei zu geben bzw. seine Korrekturwünsche bekannt zu geben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sofort bei Warenübernahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Feststellung geltend gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz, sowie aus Irrtum nicht mehr geltend machen.
(2) Dem Auftragnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, den reklamierten Mangel an Ort und Stelle zu besichtigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Auftragnehmers zurückzuschicken.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Bereitstellung der Ware, für Etiketten mit ablösbarem Kleber gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, bedingt durch die begrenzte Kleberhaltbarkeit.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(5) Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf das Regressrecht nach § 933 b.
(6) Bei der Mängelbehebung ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst zur Verbesserung und/oder zum Austausch der Ware verpflichtet.
Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich, oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden so hat er das Recht dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung anzubieten.
(7) Der Auftraggeber verzichtet bei einem nicht geringfügigen Mangel auf sein Recht Wandlung.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(9) Geringfügige Farbabweichungen von Originalvorlagen, Proofs und dgl. stellen keinen Mangel dar und können daher nicht beanstandet werden.
Wird ein digitaler Korrekturabzug zur Freigabe übermittelt, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser nicht Farbverbindlich ist und in diesem Fall auch starke Farbabweichungen des Endprodukts keinen Mangel darstellen.
(10) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
Wird mangelbehaftete Ware ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers verarbeitet, so haftet der Auftraggeber für eventuelle Folgeschäden und verzichtet damit auf jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Sämtliche Haftungen des Auftragnehmers in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung sind mit Ausnahme von Personenschäden auf Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
(2) Im Haftungsfalle kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.
(3) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien und/oder Daten. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler im Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computer- ausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DRUCKVORRICHTUNGEN, ARCHIVIERUNG VON DATEN
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Klischees usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Unternehmensgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei generellen Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Auftragnehmer lagernde Erzeugnisse.
XVI. EIGENTUMSRECHT UND EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Klischees, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Zylinder, und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht an der von ihm gelieferten Ware und auch an der aus etwaiger Weiterverarbeitung entstehenden neuen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Im Falle eines Eigentumserwerbes durch Vermengung, Verarbeitung oder vergleichbare Fälle vor vollständiger Bezahlung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für sämtliche hieraus entstehenden Schäden. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich zu melden.
(3) Bei Eingriffen von Gläubigern des Auftraggebers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort darüber Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
(4) Im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers entsteht ein Aussonderungsrecht an der unter Vorbehalt gelieferten Ware und darf diese, auch wenn sie zur Weiterveräußerung angeschafft wurde, nicht mehr weiterveräußert werden. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Auftraggeber überträgt dieser seinen eigenen allenfalls bestehenden Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten bis zur vollständigen Bezahlung der Ware an den Auftragnehmer.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der Urheber- und Leistungsschutz- rechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherren zu überbinden.
XIX. DATENVERARBEITUNG, INFORMATIONSRECHT
Der Auftragnehmer ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Kontaktpersonen des Auftraggebers in jenem Umfang der zur Vertragsanbahnung bzw. -ausführung erforderlich ist, berechtigt. Durch die Bekanntgabe Ihrer E-Mail-Adressen erklären sich der Auftraggeber und seine Mitarbeiter mit der Zusendung laufender Informationen über Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers einverstanden.
XX. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
XXI. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
Anbieter:
Bizerba Labels Austria GmbH
IZ-NÖ-Süd, Straße 14, Objekt 22
2355
Wiener Neudorf
Österreich
Telefon: +43 (0) 2236/625 37-0
Telefax: +43 (0) 2236/625 37-44
Firmenbuchnummer: FN 321294 t
Gerichtsstand: Wien
UID-Nummer: ATU64730018
DVR-Nr.: 0000582